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Im Gesetzblatt finden Sie folgende Aussage über das Bundeserziehungsgeldgesetz von 2003:
" Bundeserziehungsgeldgesetz (§§1,4,5,6,7 BErzGG)
- Anspruch auf Bundeserziehungsgeld
Mütter und Väter können für ihr Kind Erziehungsgeld beanspruchen, wenn sie
- einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben,
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
- nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten
- Höhe und Bezugsdauer des Bundeserziehungsgeldes
Bei der erstmaligen Antragstellung muss entschieden werden, ob
- die Regelleistung oder
- das "Budget"
gewählt werden.
Das Bundeserziehungsgeld beträgt
- als Regelleistung für die mögliche Bezugsdauer bis zum 24. Lebensmonat monatlich bis zu 307 €,*
- als "Budget" für die mögliche Bezugsdauer nur bis zum 12. Lebensmonat monatlich 460 €.*
In den ersten sechs Lebensmonaten entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen bei Verheirateten 51.130 € und bei anderen Berechtigten 38.350 € übersteigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonat an wird das Erziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen bei Verheirateten 16.470 € und bei anderen Berechtigten 13.498 € übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen erhöhen sich um 2.797 € im Jahr 2002, ab dem Jahr 2003 um 3.140 € für jedes weitere Kind.**
Leben die Eltern in einer ehelichen Gemeinschaft, gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben.
* Änderungen siehe Bundeserziehungsgeldgesetz Seite 4
** Änderungen siehe Bundeserziehungsgeldgesetz Seite 5
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