Im Mutterschutzgesetz herausgegeben vom Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern vom März 2003 sind u.a. folgende Gesetze verankert:
" Beginn der Schwangerschaft (§ 5 MuSchG)
- Mitteilung an den Arbeitgeber
Die werdende Mutter soll dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung sobald wie möglich mitteilen.
Nur dann kann der Arbeitgeber die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes z.B. zur Arbeitsplatzgestaltung oder bestimmte Beschäftigungsbeschränkungen einhalten. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Zeugnis über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin verlangen. Die Kosten für dieses Zeugnis trägt der Arbeitgeber.
- Mitteilung an das Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit unverzüglich unter Angabe von Name und Beschäftigungsdaten der Schwangeren zu benachrichtigen.
Dritten darf der Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht unbefugt bekannt geben.
Schutzfristen (§§3,6 MuSchG)
Freistellung von der Arbeit
In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ( Schutzfrist) ist die werdende Mutter von der Arbeit freizustellen.
Möchte die werdende Mutter dennoch arbeiten, muss sie dies ausdrücklich ihrem Arbeitgeber erklären. Sie kann diese Erklärung jederzeit widerrufen.
Hinweis:
Die Berechnung der 6-Wochen-Frist richtet sich nach dem vom Arzt oder der Hebamme ermittelten voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme, so verkürzt oder verlängert sich die Frist entsprechend. Die 6-Wochen-Frist darf nicht rücksschauend vom Tage der Geburt berechnet werden.