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Mutterschutz

  • Kündigung in Ausnahmefällen

In besonderen Fällen kann das Amt für Arbeitsschutz und technischer Sicherheit -Gewerbeaufsicht- die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Der Arbeitgeber darf der werdenden Mutter erst kündigen, wenn das zuständige Amt für Arbeitsschutz und technischer Sicherheit einem entsprechenden Antrag stattgegeben hat.

  • Kündigung auf eigenen Wunsch

Falls die Mutter ihre Beschäftigung aufgeben will, kann sie das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist kündigen.

Wird die Mutter innerhalb eines Jahres in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, gilt das Arbeitsverhältnis bezüglich Beschäftigungszeiten und Betriebszugehörigkeit als nicht unterbrochen, es sei denn, sie hat zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitsgeber gearbeitet.

Für Frauen, die Elternzeit beanspruchen, gelten die Vorschriften des Bundeserziehungsgesetzes."


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